Infos und Tipps für Karnevalisten
Der Marktplatz für Karnevalisten in Deutschland und Europa.
Information und Service zum Nulltarif für Vereine.
,
Bestellung per Fax
kein Problem bei uns
Das geht ganz einfach:
1. Produkte aussuchen
2. Formular herunterladen
3. Faxformular ausfüllen
4. Faxen an:
02462 / 20 33 674
Fertig!
Kennen Sie unseren Newsletter?
Jetzt anmelden!
Sie sind hier: Start | Gesetze | Versammlungsstätten
Versammlungsstättenverordnung
Karnevalsgesellschaften sind natürlich Betreiber von Versammlungsstätten.
Und nichts sorgt für mehr Furore in Deutschland wie die länderuneinheitlichen Regelungen und Bestimmungen der VStättVO. Weil genau diese Regelungen der in Kraft getretenen Versammlungs-stättenverordnungen (VStättVO) auch für Euren Verein von höchster Bedeutung ist, bieten wir diese hier zum Download an, nicht ohne vorher noch ein paar Hinweise und Tipps gegeben zu haben.
Regelungen
Grundsätzlich konkretisiert die VStättVO die bisherigen Vorschriften und passt sie an die zeitgemäßen Sicherheitsbedürfnisse - insbesondere bei Großveranstaltungen - an. Sie enthält bau- und brandschutz-technische Vorschriften, Vorschriften zu Notausgängen und Rettungswegen sowie Vorschriften zu den technischen Einrichtungen. Darüber hinaus werden betriebliche Vorschriften wie die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes, technische Proben, Anwesenheits- und Überwachungspflichten der Betreiber, Veranstalter und Fachkräfte (sowie deren Qualifikation) geregelt.
Sieht die Neue VStättVO im Einzelfall keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen vor, gelten unverändert die Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer anwendbarer Sonderbau-verordnungen wie beispielsweise die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten.
Anwendungsbereich
- Veranstaltungsstätten im Einzelnen
- Gaststätten mit Sitzplätzen
- Nicht eingezäunte Großveranstaltungen unter freiem Himmel
- Technische Probe, Ordnungsdienst
Um den besonderen Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen gerecht zu werden ist der Betreiber von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen verpflichtet, abhängig von der Art der Veranstaltung, ein Sicherheitskonzept aufzustellen, einen Ordnungsdienst einzurichten und ein Einvernehmen mit der zuständigen Ordnungsbehörde herzustellen.
Bestandsschutz und Anpassungspflichten
Seit Oktober 2004 müssen bestehende Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen an die neuen baurechtlichen Regelungen der VStättVO angepasst sein. Die Betriebsvorschriften müssen sofort und bei allen in Frage kommenden Versammlungsstätten beziehungsweise Veranstaltungen eingehalten werden. Das Bauaufsichtsamt überprüft alle Versammlungsstätten, die unter die VStättVO fallen regelmäßig in Zeitabständen von höchstens drei Jahren, wobei die Einhaltung der Betriebsvorschriften - insbesondere Freihaltung der Rettungswege, Brandverhütung, betrieb technischer Einrichtungen sowie die Anwesen-heitspflichten, die Verantwortung und Verpflichtungen der Betreiber beziehungsweise Veranstalter - überwacht wird. Gleichzeitig wird wie bisher festgestellt, ob die notwendige Überprüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen durch staatlich anerkannte Sachverständige und Sachkundige nach den Vorschriften der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) fristgerecht durchgeführt und technische Mängel beseitigt worden sind.
Verantwortung der Betreiber, Veranstalter und deren Beauftragten
Bei Auf- oder Abbau, wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und technischen Proben auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 (ausgenommen Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen) muss darüber hinaus ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Die VStättVO ersetzt hier die bisherige Fachkräfteregelung (TFaVO). An die Stelle der "Technischen Fachkraft" tritt die Bezeichnung "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik". Hinsichtlich der geforderten Qualifikation knüpft die VStättVO an die in der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung und Halle anerkannten Abschlüsse an.
Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft grundsätzlich den Betreiber der Versammlungsstätte. Sie ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften. Selbst wenn der Betreiber seine Pflichten teilweise auf den Veranstalter überträgt, bleibt seine Gesamtverantwortung unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher ordnungsbehördliche Maßnahmen weiterhin sowohl an den Betreiber der Versammlungsstätte als auch den Veranstalter richten.
Der Betreiber, Veranstalter oder ein beauftragter Veranstaltungsleiter muss während der Veranstaltung ständig anwesend sein., die jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen mangels baulich geprägtem Besucherbereich nicht unter den Anwendungsbereich der VStättVO. - wie beispielsweise Speisegaststätten - fallen in den Anwendungsbereich, wenn die Gasträume ohne den für Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m² Grundfläche haben. Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken - fallen bereits ab 100 m² Grundfläche unter den Anwendungsbereich. In diesem Zusammenhang tritt die bisherige Gaststättenbauverordnung außer Kraft.
Besondere Bauvorschriften enthält die VStättVO für Großbühnen mit mehr als 200 m² Bühnenfläche, einer Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe oder einer begehbaren Unterbühne. Für diese Großbühnen schreibt die VStättVO beispielsweise ein eigenes Bühnenhaus vor. Bühnen, die zuvor als "Mittelbühne" oder "Kleinbühne" eingestuft waren, haben weiterhin Bestand, auch wenn diese Begriffe nicht mehr verwendet werden. Insbesondere müssen bestehende "Mittelbühnen", die nun eigentlich den Großbühnen zuzurechnen wären, nur bei wesentlichen baulichen Änderungen und Modernisierungen auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden.
Anzuwenden ist die VStättVO auf Versammlungsstätten mit Räumen, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen. Versammlungsstätten sind in diesem Zusammenhang bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Zu beachten ist jedoch, dass an Versammlungsstätten, selbst wenn sie wegen der geringen Zahl der Besucherplätze nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, aufgrund der Bauordnung NRW besondere Anforderungen gestellt werden können.
Die VStättVO regelt den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit unterschiedlichen Nutzungsarten. In punkto Betrieb der Versammlungsstätten verzichtet die VStättVO nun weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfall-verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind. Aufgenommen sind dagegen jene Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Personen in den Versammlungsstätten dienen.
Vereinsdatenbank
Ca. 5.000 Vereine aus Deutschland und Europa sind schon dabei.
Sind Sie auch schon gelistet ?

Kostenlose Kleinanzeigen
Ihre Kleinanzeigen mit Bild. Einfach registrieren und Anzeigen kostenlos aufgeben.

Kostümberater
Was ziehe ich an? Welche Farbe passt zu meinem Typ? Wie ermittele ich die passende Größe?






