Das Portal für Karnevalisten

Infos und Tipps für Karnevalisten

Der Marktplatz für Karnevalisten in Deutschland und Europa.
Information und Service zum Nulltarif für Vereine.

Bestellung: Mo bis Fr von 9°° bis 20°° Uhr

0180 5678 836*
    

    

 

 

,











Bestellung per Fax
kein Problem bei uns

Das geht ganz einfach:
1. Produkte aussuchen
2. Formular herunterladen
3. Faxformular ausfüllen
4. Faxen an:

02462 / 20 33 674

Fertig!

Kennen Sie unseren Newsletter?
Jetzt anmelden!

Newsletter

Abschluss
Suchen

 

 

 

Abgabesätze für Narrenvereinigungen und Verbände

 

 

Abgabepflicht von Musikvereinen

 

Künstlersozialversicherung

 

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstler und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen die Künstler, Musiker und Publizisten nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

 

Müssen Musikvereine Künstlersozialabgabe zahlen?

 

Seit dem 01.01.1997 sind Musikvereine grundsätzlich nicht mehr als Verwerter abgabepflichtig. Begünstigte sind in erster Linie gemeinnützige Blas- und Volksmusikvereine, Hobbychöre und Laienorchester. Allerdings überprüft die Künstlersozialkasse (KSK) die Abgabepflicht von Musikvereinen, wenn solche Vereine die KSK um Prüfung bitten. Ferner wendet sich die KSK an einzelne Vereine, wenn ihr Informationen darüber vorliegen, dass diese in erheblichem Umfange Zahlungen an selbständige Musiker leisten.

Trotz der grundsätzlichen Abgabefreiheit kann eine Abgabepflicht in folgenden Fällen bestehen:
 

1. Musikvereine als typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG)  Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 16.04.1998 (3 KR 5/97) zur Abgabepflicht eines Gesangsvereins ausgeführt, dass Unternehmen, die einen Chor betreiben, abgabepflichtig sind, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten (wie z. B. bei Konzertchören). 
Wenn bei Musikvereinen aber die Freude am gemeinsamen Musizieren, die Freizeitgestaltung, der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stehen, ist der Verein nicht abgabepflichtig. 
 

2. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG) 
Manche Musikvereine übernehmen selbst die Ausbildung des musikalischen Nachwuchses. Geschieht dies, indem Instrumentalunterricht in Gruppen oder Einzelunterricht regelmäßig angeboten werden, so kann dies mit der Tätigkeit einer Musikschule verglichen werden, die als Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist; jedoch nur, wenn der Musikunterricht entsprechend strukturiert und organisiert ist. Erfahrungsgemäß kommt dies lediglich bei größeren Vereinen in Betracht. Eine gelegentliche Förderung einzelner Musikanten oder die Möglichkeit musikalischer Fortbildung im Einzelfall über einen kürzeren Zeitraum reicht nicht aus.


3. Musikvereine als nicht-typische Verwerter (§ 24 Abs. 2 KSVG)  Soweit Musikvereine jährlich mehr als drei (vor dem 01.07.2001: mehr als zwei) musikalische Veranstal-tungen durchführen, kann sich gemäß § 24 Abs. 2 KSVG eine Abgabepflicht ergeben, jedoch nur, wenn im Rahmen dieser Veranstaltungen fremde Künstler (Musiker, Dirigenten, Solisten) tätig werden und der Verein mit diesen Veranstaltungen Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder) erzielt.
 
Fremd sind solche Musiker oder Künstler, die nicht Mitglied des Vereins sind. Eine Abgabepflicht entsteht also nicht, 

  • wenn im Rahmen der Veranstaltung nur aktive Vereinsmitglieder musizieren
  • wenn ein Gesangverein einen anderen Chor oder Musikverein zu einem Sängerwettbewerb o. ä. einlädt, auch wenn dieser Verein (also nicht der einzelne Musiker) eine Aufwandsentschädigung erhält.

 

Was müssen abgabepflichtige Vereine beachten?

 

Abgabepflichtige Vereine haben jährlich Meldungen an die Künstlersozialkasse abzugeben und die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Rechnungen und Quittungen, die zur Auszahlung der Honorare an die selbständigen Künstler geführt haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. 
Unternehmer und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören, oder regelmäßig an Künstler und Publizisten Entgelte zahlen, sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

 

Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet? 

 

Bemessungsgrundlage und Ausgangspunkt für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). 
Von einer selbständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Künstler im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird. Eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit ist hier ebenfalls ohne Belang. Bei den für die Musikvereine tätigen Chor-, Übungsleitern und Dirigenten handelt es sich in aller Regel um selbständig Tätige (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998, 3 KR 5/97). 
In die Bemessungsgrundlage sind alle Zahlungen, die im Rahmen der jeweiligen abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke an i. d. R. nicht zum Verein gehörende Musiker geleistet werden, einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
Die Honorare an vereinseigene Chorleiter oder Dirigenten führen demnach nicht zur Abgabepflicht, wenn der Musikverein ein nicht-typischer Verwerter ist.  Andererseits müssen typische Verwerter (wie z. B. Konzertchöre) auch die Entgeltzahlungen an vereinseigene Chorleiter, Dirigenten und Solisten in die Berechnung der Abgabe miteinbeziehen.

 

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?

 

Abgabepflichtiges Entgelt ist alles, was der Abgabepflichtige aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, also Gagen, Honorare, Entschädigungen oder Sachleistungen. Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen (z. B. Telefon) und Nebenkosten (z. B. für Material, Noten), die dem Künstler vergütet werden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

  • Die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.)
  • Reise- und Bewirtungskosten, die dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • Zahlungen, die nicht an einzelne Künstler, sondern an juristische Personen gezahlt werden.  Für die Zeit ab 01.07.2001 sind außerdem 
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten usw.) und 
  • die so genannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz in Höhe von 3.600,00 DM im Jahr; ab 2002: 1.848,00 € im Jahr  nicht zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Da jeder Steuerpflichtige die Vergünstigung der „Übungsleiterpauschale“ nur einmal beanspruchen kann, wird die Künstlersozialkasse dies nur berücksichtigen, wenn der Künstler dem Verein jedes Jahr schriftlich bestätigt, dass er die Steuerbefreiung nicht noch bei einem anderen Verein / Auftraggeber geltend macht (vgl. R 17 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien 2001).

 

 


Diesen Beitrag bei Twitter zwitschern

 

Unsere Topmarken

 

Vereinsdatenbank

Unsere Datenbank

Ca. 5.000 Vereine aus Deutschland und Europa sind schon dabei. Sind Sie auch schon gelistet ?

Kostenlose Kleinanzeigen

Kleinanzeigen für Vereine

Ihre Kleinanzeigen mit Bild. Einfach registrieren und Anzeigen kostenlos aufgeben.

Terminkalender

Termine kostenlos eintragen

Ihre Termine bei uns. Tragen sie z.B. Ihre Sitzungstermine kostenlos bei uns ein.

Kostümberater

Was trage ich an Karneval

Was ziehe ich an? Welche Farbe passt zu meinem Typ? Wie ermittele ich die passende Größe?

 * 14 Ct/Min. aus dem T-Com Festnetz, Mobilfunktarife ggf. hiervon abweichend
** Alle hier genannten Preise verstehen sich inkl. der gesetzlich festgelegten MwSt. und zzgl. der gewählten Versandkosten.
    Alle Angebote nur solange der Vorrat reicht. Änderungen oder Irrtümer vorbehalten.
    Abgebildetes Dekorationszubehör und Accessoires, wie z.B. Hüte, Hexenbesen, Schuhe, Strümpfe, Perücke, Brille, Masken, Boa usw. gehören ggf. nicht zum Lieferumfang.
    Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Textilien gem.§ 1 Abs.1 TextilKennzG aus 100% Polyester gefertigt.
    Designänderungen und Farbänderungen vorbehalten. Bei Naturmaterialien können wir keine Wasser- und Farbechtheit garantieren.
    © 2009-2019 Marktplatz Karneval, p+d apical art webdesign

    Marktplatz Karneval bietet Ihnen im Einkaufszentrum Kostüme für Karneval, Fasching, Mottoparty, Junggesellenabschied, Oktoberfest, Halloween und Theater.
    Hierzu gehören z.B. Hexenkostüm, Teufelskostüm, Tanzmariechen, Wikinger, Funkemariechen, Prinzenkostüm, Dirndl, Piratenkostüm, Ritterkostüm, Hase, Schwein, Maus, Katze, Bär, Affe,
    Liebestöter und viele weitere Kinderkostüme, Herrenkostüme und Damenkostüme. Mit unseren Kostümen haben Sie das richtige Outfit für jede Mottoparty, Themenparty, für Fasching,
    Fasnet, Fasteleer, Fastnacht, Karneval aber auch für Theater, Junggesellenabschied, Kostümparty, Eventparty, Geburtstag, Weihnachten, Hallooween, Oktoberfest und vieles mehr.