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Abgabesätze für Narrenvereinigungen und Verbände
Veranstaltungen und Künstlersozialabgabepflicht
Bei der Durchführung von Veranstaltungen mit Künstlern und Publizisten ist stets auch die Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen. Weil dabei häufig unterschiedliche Partner zusammenwirken, ist es nicht immer ganz einfach zu beurteilen, wer die Abgabe zahlen muss. Wer die folgenden Regeln beachtet, kommt hier zu den richtigen Ergebnissen.
Wichtig: Klare Verträge !
Grundsätzlich gilt: Die nachfolgenden Regeln ergeben sich aus dem Gesetz und können nicht durch Verträge geändert werden. Vertragliche Vereinbarungen darüber, wer die Künstlersozialabgabe zahlen soll, gelten also nicht gegenüber der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse zieht die Abgabe jeweils dort ein, wo sie nach dem Gesetz geschuldet wird.
Da die vom Gesetz abweichenden Vertragsklauseln häufig zu Irrtümern und erheblichen Nachforderungen führen können, sollten sie vermieden werden.
Wichtiger Hinweis : Eine Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe kann nur durch klare Verträge vermieden werden.
Die Beurteilung der Abgabepflichtigkeit eines Entgelts, das im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gezahlt wird, kann letztlich nur anhand der zwischen den jeweiligen Parteien geschlossenen Verträge erfolgen. Für die Prüfung, welcher Vertragspartner die Abgabepflicht zu tragen hat, sind die nachfolgenden Grundsätze maßgeblich.
Anknüpfungspunkt: Vertragsbeziehungen zum Künstler
Ausschlaggebend für die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu entrichten hat, sind die unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu einem Künstler. Mit anderen Worten: wer als Veranstalter oder Gastspieldirektion einen Vertrag mit einem Künstler schließt, muss das Entgelt (incl. Nebenkosten!), welches aufgrund dieses Vertrages zu zahlen ist, an die Künstlersozialkasse melden, auch wenn die künstlerische Leistung einem Dritten (Veranstalter) zugute kommt. Vertragsgestaltungen, an denen lediglich zwei Personen beteiligt sind, von denen einer ein Künstler oder Publizist ist, sind für die Beteiligten leicht zu beurteilen.
Gelegentlich sind allerdings Unsicherheiten festzustellen, wenn mehrere Personen an den Vertragsbeziehungen beteiligt sind, insbesondere wenn Vertreter im Namen der Künstler die Verträge schließen.
Vertragsschluss "In Vertretung"
Verträge, die ein Vertreter eines Künstlers für diesen mit einem Dritten (z.B. Veranstalter) schließt, kommen nicht mit dem Vertreter, sondern unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Dritten zustande. Die unmittelbaren vertraglichen Leistungspflichten entstehen zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Künstler; der Vertreter ist lediglich mittelbar am Zustandekommen des Vertrages beteiligt. Das bedeutet im Grundsatz, dass die Künstlersozialabgabe gemäß § 25 Abs. 1 KSVG von dem Abgabepflichtigen, also demjenigen, der das Entgelt an den Künstler zahlt ( und nicht von dem Vertreter ) zu entrichten ist.
Im Regelfall ergibt sich ein Vertretungsverhältnis bereits aus dem Rubrum des Vertrages z. B. durch folgende oder ähnliche Klauseln:
"...(Künstler) vertreten durch..."
"in Vertretung für (Künstler)..."
"Vertreter: (Name)..."
"...im Namen von (Künstler)..."
"p.p."
Die Klausel "Im Auftrag" zeigt nicht ohne weiteres ein Vertretungsverhältnis an. Wo dies gewollt ist, sollte besser eine klarere Formulierung gewählt werden. Allerdings regelt das KSVG in § 25 Abs. 3 eine wesentliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich derjenige abgabepflichtig ist, der das Entgelt an den Künstler zahlt. Der Vertreter (z.B. Künstlervermittler) ist nämlich immer dann selbst zur Abgabe verpflichtet, wenn der Vertragspartner (z. B. der örtliche Veranstalter) kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt und deshalb als Abgabeschuldner ausfällt. Deshalb muss der Vertreter eines Künstlers bei jedem Vertragsschluss prüfen, ob der andere Vertragspartner ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt oder nicht. Von einer Meldung der Entgelte an die KSK darf er nur absehen, wenn er die Abgabepflicht des Vertragspartners bejaht. Dafür müssen ihm allerdings plausible Anhaltspunkte vorliegen. Die KSK kann hierüber Auskunft verlangen.
Von einer Abgabepflicht kann im Regelfall aus-gegangen werden, wenn sie sich bereits aus dem Namen oder anderen Umständen ergibt. Z.B. bei: Konzert- und Gastspieldirektionen, Stadthallen, Veranstaltungszentren. Anders verhält es sich, wenn z. B. Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen, Gastronomiebetriebe, Sport- und Musikvereine o. ä. beliefert werden, also die Abgabepflicht nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist.
Auf einfache Weise lässt sich hier Klarheit schaffen, wenn in den Vertragsformularen die Abgabenummer (Aktenzeichen bei der KSK) des Vertragspartners festgehalten wird.
Die KSK ist zwar behilflich, in Zweifelsfällen an der Aufklärung mitzuwirken. Wo allerdings keine Klärung möglich oder dies zu aufwendig ist, wird die Künstlersozialabgabe bei dem Vertreter erhoben, der sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, sie aber nicht beweisen kann.
Wichtiger Hinweis :
Der Vertreter eines Künstlers darf die an den Künstler fließenden Entgelte bei seiner Meldung an die KSK dann unberücksichtigt lassen, wenn sein Vertragspartner selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt.
Nochmals : Klare Verträge sind wichtig !
Auch aus Sicht eines Vertreters/Vermittlers eines selbständigen Künstlers können nur klare vertragliche Verhältnisse für eindeutige Feststellungen zur Künstlersozialabgabe sorgen. So ist es z. B. nicht ausgeschlossen, dass eine Agentur in den Verträgen als Vertreter/Vermittler auftritt, ihre Geschäfte aber dennoch als Eigengeschäft zu bewerten sind, mit der Folge, dass die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn neben dem Vertragsabschluss weitere Leistungen erbracht werden, die bei einer Gesamtbetrachtung die Annahme eines Eigengeschäftes rechtfertigen. Infrage kommen hier z. B. zusätzlich neben dem Inkasso besondere Werbemaßnahmen, die Organisation von Tourneen inkl. Hotelbuchung und Catering etc., der Kartenverkauf usw.
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