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Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden

 

 

OLG Dresden Urteil v. 09.08.2005 (Az.: 2 U 897/04)

 

Das OLG Dresden kommt in seinem Urteil v. 09.08.2005 (Az.: 2 U 897/04) zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Mitglieder eines gemeinnützigen e. V. persönlich für die Schulden des Vereins in Anspruch genommen werden können. Dieses Ergebnis ist vor allem für solche Vereine von Bedeutung, die sich wirtschaftlich betätigen.

Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangt und damit das Vereinsvermögen - wie bei anderen juristischen Personen auch - verselbstständigt wird. Durch das Handeln des Vorstands nach § 26 BGB wird damit lediglich der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht aber seine Mitglieder. Haftungsmasse ist das Vereinsvermögen des e. V. Eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder des e. V. hat die Rechtsprechung bisher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen.

Entscheidend ist jedoch, dass der Hauptzweck des e. V. nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein darf. Nach bisheriger Rechtsauffassung ist jedoch eine wirtschaftliche Betätigung dann zulässig, wenn sie dem Hauptzweck des Vereins dient und wenn der Geschäftsbetrieb diesem deutlich untergeordnet ist (sog. "Nebenzweckprivileg").

Wenn ein e. V. diese zulässige Grenze jedoch überschreitet, wäre die richtige Folge, dass der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird und damit seine Rechtsfähigkeit verliert. Dies wäre Aufgabe der Registergerichte. Viele Vereine haben in der Praxis diese Grenze bereits längst überschritten, aber es kommt interessanterweise nicht zur Löschung aus den Vereinsregistern, da die Registergerichte den Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eines e. V. nicht überwachen.

An dieser Stelle setzt jedoch das Urteil des OLG Dresden an. Im Streitfall hatte der Verein nach Auffassung des OLG diese Grenze überschritten, da der Verein grundsätzlich nur ideelle Zwecke habe verwirklichen dürfen, ihm also unternehmerische Betätigungen untersagt waren. Der Verein hat aber teils selbst, teils durch seine Unternehmen und Beteiligungen eine erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausgeübt.

Kernpunkt:
Damit kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder wegen des Missbrauchs der Rechtsform "eingetragener Verein" für die Verbindlichkeiten des e. V. haften, weil sie es versäumt haben, der unternehmerischen Betätigung des e. V. bzw. des Vorstands Einhalt zu gebieten.

Also:
Wenn die Mitglieder eines e. V. es zulassen, dass sich der e. V. rechtswidrig verhält, indem er Aktivitäten entfaltet, die in den Grenzen der Tätigkeit eines ideellen Vereins nach § 21 BGB nicht mehr zulässig sind, sind sie damit auch haftungsrechtlich verantwortlich, da sie nicht dafür gesorgt haben, dass der Vorstand ordnungsgemäß die Vereinsgeschäfte abwickelt.

Fazit:
Nach Auffassung des OLG Dresden müssen daher Mitglieder sehr genau die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands in einem e. V. unter dem Aspekt der Einhaltung der ideellen Ausrichtung des Vereins überwachen und dieser gegebenenfalls Einhalt gebieten, wenn die Grenzen zur unzulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten werden.

Die Erkenntnisse des OLG Dresden stellen jedoch die Mitglieder eines Vereins in der Praxis vor mehrere Probleme:

Wer prüft und stellt für die Mitglieder fest, ob die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten und damit die Verletzung des Nebenzweckprivilegs vorliegt?

  1. Welche Kriterien und Maßstäbe müssen dabei zu Grunde gelegt werden?
  2. Muss die Mitgliederversammlung künftig diese Fragen gesondert - z. B. durch externe Prüfer - untersuchen lassen?
  3. Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf Überlegungen zur Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. auf eine GmbH?
  4. Ist ein Umdenken bei Vereinen erforderlich, die sich auf Grund ihrer finanziellen Gesamtsituation nur mit Hilfe wirtschaftlicher Aktivitäten überhaupt über Wasser halten können?

Die Beantwortung dieser Fragen ist (noch) ungelöst.

Praxistipp:

Die Entscheidung des OLG Dresden ist in ihrer Tragweite bislang wohl einzigartig, zeigt aber, wie weit Richter in bestimmten Sachverhaltskonstellationen Recht weiter entwickeln. Das Haftungsrisiko für die Mitglieder eines e. V. könnte grundsätzlich durch die Umwandlung des e. V. in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) vermieden werden, was auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist (Rechtsform der gGmbH).

Quelle: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger


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