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Vereine und Steuern
Vertrauensschutz und Haftung
Dem Spender ist in aller Regel nicht bekannt, ob die Körperschaft, an die er eine Spende leistet, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Ebenso wenig hat er Einfluss auf die tatsächliche Verwendung seiner Zuwendung durch die Körperschaft. Der Spender ist daher auf die Richtigkeit der Angaben in der Zuwendungsbestätigung angewiesen. Dieses Vertrauen ist auch gesetzlich geschützt: Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliederbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten der Körperschaft und ihrer Verantwortlichen die Haftung für die dadurch verursachten Steuerausfälle gegenüber: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist zum Ausgleich der entgangenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit 30 vom Hundert des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 vom Hundert berücksichtigt. Diese persönliche Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken.
Missbrauch ist beispielsweise dann gegeben,
- wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
- wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
- Bestätigungen über tatsächlich nicht gezahlte Spenden erteilt werden,
- Umsätze als Spenden bescheinigt werden,
- Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und in vergleichbaren Fällen, beispielsweise bei Zahlungen, die den Begriff der Freiwilligkeit oder Unentgeltlichkeit nicht erfüllen.
Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen führen in der Regel auch zum Verlust der Steuervergünstigung.
Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I
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