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Vereine und Steuern
Leitfaden Neugründung eines Vereins
Vor der Gründung
Solange zwar die Gründung eines Vereins geplant ist, er aber noch nicht existiert, kann das Finanzamt Ihnen in der Regel nicht behilflich sein. Für die beratende Mitwirkung an der Gestaltung der Rechtsverhältnisse können Sie aber die Unterstützung der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen.
Gründung eines Vereins
Der Verein beginnt mit dem Gründungsakt (dem Beschluss der Gründungsmitglieder über die Satzung) als 'Steuersubjekt' zu existieren; es kommt nicht darauf an, ob es beabsichtigt ist, ihn in das Vereinsregister eintragen zu lassen oder ob er tatsächlich eingetragen wird. Für die Besteuerung eines Vereins und die steuerliche Behandlung seines möglicherweise vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Auch nichtrechtsfähige Vereine sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und können unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sein. Auch die anderen Einzelsteuergesetze machen keinen Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nicht rechtsfähigen Verein. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumelden.
Vereinsregister
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch seine Eintragung in das Vereinsregister. Für Vereine ideellen Charakters, die nach ihrer Satzung die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke anstreben, wird man in der Regel die Eintragung in das Vereinsregister vornehmen lassen. Die Beurteilung, ob der Zweck eines Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und er daher möglicherweise nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, obliegt ausschließlich dem Amtsgericht. Das Finanzamt kann hierüber nicht befinden. Der Begriffsinhalt des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" im Bereich des bürgerlichen Rechts unterscheidet sich vom Inhalt dieses Begriffs im Bereich des Steuerrechts. Wird ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, so ist er verpflichtet, das Finanzamt hierüber zu unterrichten. In der Regel wird dem Finanzamt die Eintragung durch das Registergericht mitgeteilt. Es wird daher im Allgemeinen von sich aus an den Verein herantreten und ihn zur steuerlichen Anmeldung auffordern.
Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I
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