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Vereine und Steuern
Die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Es können auch mehrere begünstigte Zwecke neben einander verfolgt werden; die satzungsmäßen Anforderungen müssen dann für jeden von ihnen gleichermaßen erfüllt sein. Als Hilfestellung bei der Errichtung der Satzungen steuerbegünstigter Körperschaften hat das Bundesministerium der Finanzen mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung Mustersatzungen veröffentlicht. Diese enthalten nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen bzw. empfehlenswerten Bestimmungen, ohne zu berücksichtigen, dass aus vereins- oder handelsrechtlicher Sicht bestimmte Vorschriften in die Satzung aufzunehmen sind. (Hierzu gehören bei Vereinen z.B. Bestimmungen über den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft und die gesetzliche Vertretung.)
Hier das Textmuster nach dem Anwendungserlass (Anlage 1 zu § 60):
Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften
§ 1
Der/Die ........................ (Körperschaft) mit Sitz in ........................ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke
streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist ........................ (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege,
Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ........................ (z.B. Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen,
Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege
des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines
Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes,
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft
a) an - den - die - das .............................. Bezeichnung einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für ........................... (Angabe eines bestimmten
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne
von § 53 AO wegen ........................... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in
..............................).
Weitere Hinweise
Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei
geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der
Satzung nicht festgelegt zu werden. Damit kann § 5 des Musters entfallen.
§ 3 Abs. 2:
Der - die - das ........................... erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als - seine - ihre - eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert seiner - ihrer - geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch
auf Rückgewähr von Vermögen einräumt (vgl. hierzu Nr. 30 Satz 2 und 3 zu § 55). Fehlt die
Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 1 Satz 2:
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft erhalten.
§ 3 Abs. 2:
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert
der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ......
§ 3 Abs. 2 und der Satzteil "soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den
gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt," in § 5 sind nur
erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt (vgl.
hierzu Nr. 22 Satz 4 zu § 55 AO).
Erläuterungen
Die Zweckbestimmung (vgl. § 1 der Mustersatzung) muss so konkret sein, dass sich jeder - auch wenn ihm die Bestrebungen der Körperschaft völlig fremd sind - aus der Satzung eindeutig über die Tätigkeit der Körperschaft informieren kann. Die Satzung muss aus sich heraus und ohne weitere Auslegungshilfen verständlich sein. Sie darf außerdem keine Ausdeutung zulassen, die der Körperschaft eine nicht steuerbegünstigte Tätigkeit gestatten würde. Der satzungsmäßig festgelegte Zweck muss das tatsächlich Gewollte wiedergeben, da die Steuervergünstigung unter anderem von der Übereinstimmung zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung abhängt. Wird neben der steuerbegünstigten Tätigkeit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so wird zwar hierdurch die Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen, aber der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb darf nicht als satzungsmäßiger Zweck festgelegt sein. Die in der Mustersatzung unter §§ 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht wörtlich in der Satzung einer steuerbegünstigten
Körperschaft enthalten sein, aber es ist durchaus zu empfehlen, dass entsprechende Selbstbeschränkungen in die Satzung aufgenommen werden. In der tatsächlichen Geschäftsführung müssen auch die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 der Mustersatzung in jedem Fall eingehalten werden. Die Bestimmung über die Vermögensbindung (vgl. § 5 der Mustersatzung) muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I
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