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Vereine und Steuern

 

 

Steuerbegünstigte Zwecke

 

Allgemeines / Begriffserklärung

Der in der Abgabenordnung verwendete Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" stellt den Oberbegriff für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dar. Der Inhalt dieser Begriffe ist in §§ 52, 53 und 54 der Abgabenordnung in der Form von Tatbestandsmerkmalen gesetzlich festgelegt und stimmt nicht unbedingt mit dem allgemeinsprachlichen
Begriffsinhalt überein. Die "Anerkennung der Gemeinnützigkeit" (um einmal den 'volkstümlichen' Begriff zu verwenden) ist nichts weiter als eine Teilentscheidung im Steuerfestsetzungsverfahren, mit der die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen bestätigt wird. Sie ist kein "Gütesiegel" für die Qualität der Arbeit einer Körperschaft. Auch ist sie nicht Voraussetzung für das zweckgerichtete Tätigwerden einer Körperschaft, sondern sie ist die Folge des steuerbegünstigten Wirkens.

Voraussetzungen für die Steuervergünstigung

Eine Körperschaft, welche die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch nehmen will, muss sowohl nach ihrer Satzung als auch tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Was bedeutet das ?

Zunächst müssen die satzungsmäßigen Anforderungen erfüllt werden. Die Satzung muss den gesetzlich bestimmten Erfordernissen während des ganzen Kalenderjahres entsprechen. Wird eine steuerlich nicht hinreichende Satzung im Laufe eines Jahres "nachgebessert", so kann die Steuervergünstigung frühestens vom Beginn des folgenden Jahres an gewährt werden. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein. Das heißt, die Körperschaft muss nach der Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Zwecke streben. Enthält die Satzung mehrere Zwecke, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, so sind konkrete Maßnahmen zur Erfüllung sämtlicher Zwecke erforderlich.

Gewährung der Steuervergünstigung

Über die Frage, ob eine Körperschaft die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch nehmen kann, weil sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt hat, entscheidet das Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens. Ergibt sich keine Steuerzahlungspflicht, so erteilt es der Körperschaft nach Überprüfung der eingereichten Steuererklärung einen Freistellungsbescheid. Wenn trotz der grundsätzlichen Freistellung Steuern für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb festzusetzen sind, so ergeht ein Steuerbescheid. Die Entscheidungen über die Steuerbefreiung und weitere Hinweise hierzu werden dann dem Steuerbescheid als Erläuterung beigefügt.

Wirkung der Steuerbefreiung

Mit dem Bescheid über die Steuerbefreiung bzw. der vorläufigen Bescheinigung verbindet das Finanzamt in der Regel auch die erforderlichen Hinweise darüber, ob und in welchem Umfang die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen zulässig ist. Die Steuerbefreiung einer Körperschaft wegen ihrer auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichteten Betätigung ist zwar unverzichtbare Voraussetzung für die Steuerbegünstigung der an die Körperschaft geleisteten Zuwendungen, sie hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass eine Körperschaft auch Mitgliederbeitäge als steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen kann. Dies gilt nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG bei Körperschaften, die folgende Zwecke verfolgen:

  • Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) und
  • Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO gemeinnützigen Zwecke
Hierzu gehören die Pfelege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

Grenzen der Steuerbefreiung

Hat das Finanzamt die Steuerbefreiung einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgesprochen, so bleibt die Körperschaft gleichwohl verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben und die im Verwaltungsverfahren geäußerten Bitten des Finanzamts zu erfüllen.

Andere Steuerarten

Neben den Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer haben steuerbegünstigte Körperschaften auch Vorteile bei der Umsatzsteuer, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer. Hierbei gilt: Über jede Vergünstigung entscheidet das dafür zuständige Finanzamt bei der jeweiligen Steuerfestsetzung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum oder -zeitpunkt. Es ist dabei an bereits früher getroffene Entscheidungen (sowohl eigene als auch die anderer Finanzämter) hinsichtlich anderer Steuerarten oder für andere Zeiträume nicht gebunden, insbesondere muss es als falsch erkannte (möglicherweise zu großzügige) Entscheidungen nicht wiederholen, sondern kann frei neu entscheiden.

Verzeichnis der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 2 AO

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung der Religion;
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  • die Förderung der Jugend-und Altenhilfe;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • die Förderung der Kriminalprävention;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I


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