Infos und Tipps für Karnevalisten
Der Marktplatz für Karnevalisten in Deutschland und Europa.
Information und Service zum Nulltarif für Vereine.
,
Bestellung per Fax
kein Problem bei uns
Das geht ganz einfach:
1. Produkte aussuchen
2. Formular herunterladen
3. Faxformular ausfüllen
4. Faxen an:
02462 / 20 33 674
Fertig!
Kennen Sie unseren Newsletter?
Jetzt anmelden!
Sie sind hier: Start | Steuern | Das Finanzamt informiert
Vereine und Steuern
Steuererklärungspflicht
Für die Wahrnehmung Ihrer steuerlichen Belange können Sie die Hilfe der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen. Natürlich beantwortet Ihnen auch das Finanzamt gern Ihre Fragen in Bezug auf Ihren konkreten Steuerfall; Beratungsleistungen darf das Finanzamt aber nicht erbringen.
A. Grundsatz
Die Steuererklärungen sind nach amtlichem Vordruck abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen endet allgemein am 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. Es wird im Allgemeinen nicht beanstandet, wenn statt der amtlichen Vordrucke inhaltsgleiche Formulare verwendet werden, die von anderen Anbietern hergestellt wurden. Es kann aber zu Schwierigkeiten führen, wenn Sie selbst erstellte Vordrucke verwenden, weil Sie die Steuererklärung auf dem eigenen Computer erstellen und dabei mehrere einzelne Seiten erzeugt werden. Beachten Sie dabei bitte, dass alle zu einer Steuererklärung gehörenden Blätter mit dem Namen des Steuerpflichtigen und der Steuernummer versehen sind. Außerdem sollten Sie diese Blätter fest mit einander verbinden (verkleben), damit nicht einzelne Seiten verloren gehen können. Lassen Sie diese Hinweise außer Acht, so müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Steuererklärung als nicht abgegeben gilt ! Zur Abgabe von Steuererklärungen ist jeder verpflichtet, der die Voraussetzungen für die Erklärungspflicht erfüllt, die in den Einzelsteuergesetzen festgelegt sind oder vom Finanzamt hierzu aufgefordert wird.
Bei einigen Steuererklärungen besteht die Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form, bei anderen Steuern besteht die Möglichkeit hierzu mittels der amtlichen Software "ElsterFormular", die Sie über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums beziehen können. Bei der Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer seit dem 1. Januar 2005 gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt die Lohnsteuer-Anmeldung bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139; BStBl I S. 162) zu übermitteln. Auch hierfür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm "ElsterFormular" zur Verfügung. Das zuständige Finanzamt kann auf begründeten, schriftlichen Antrag zulassen, dass zur Vermeidung von Härtefällen die (Vor-)Anmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form – auf Papier oder als Telefax – abgegeben werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn
und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen (z. B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) zu schaffen, die für die Übermittlung der elektronischen (Vor-)Anmeldung erforderlich sind (siehe auch BMFSchreiben vom 27.01.2004 - IV C 5 – S 2000 – 2/04, BStBl I S. 173, Tz. III.6). Solche Ausnahmen können längstens bis zum 31. Dez. 2009 bewilligt werden. Wird die (Vor-)Anmeldung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, ist maßgebend, ob dieser über die technischen Voraussetzungen verfügt.
B. Steuerarten
Die wichtigsten Steuerarten, die für Vereine und Stiftungen infrage kommen, sind:
Lohnsteuer
Wer Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Lohnsteuerfibel.
Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
Wenn beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (das sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben) im Inland z.B. durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen oder die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berrufssportler, Schriftsteller (o.ä.) Einkünfte erzielen, so hat der Schuldner der Vergütungen hiervon Steuern in Höhe von in der Regel 25% (ab 2003: 20%) des Zahlbetrages einzubehalten und abzuführen. Bei kleinen Beträgen ermäßigt sich die Steuer. Auch diese Steuerabzugsbeträge sind per Steueranmeldung zu erklären und gleichzeitig zu entrichten.
Hinweis: Solche Vergütungen unterliegen auch der Umsatzsteuer.
Körperschaftsteuer
Dies ist die 'Einkommensteuer' der juristischen Personen. Sie wird nach dem Einkommen berechnet, das im Laufe eines Kalenderjahrs bezogen wird. Mitgliederbeiträge, die auf Grund satzungsmäßiger Vorschrift und nur in Bezug auf die Mitgliedseigenschaft erhoben werden, bleiben bei der Berechnung des Einkommens außer Ansatz. Auf der anderen Seite dürfen die Ausgaben, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer erfolgt im Veranlagungsverfahren für das jeweilige Kalenderjahr. Daneben kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen, die im Laufe des Jahres zu entrichten sind und später auf die Jahressteuer angerechnet werden. Es ergibt sich keine Steuerzahlungspflicht, soweit das Einkommen 3.835 Euro nicht übersteigt. Verbindliches Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. Februar 2005 unter dem Geschäftszeichen IV A 7 - S 1451 - 14/05 Folgendes bekanntgegeben:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884; BStBl 2005 I S. 320) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.
Erläuterungen
Die Gewinnermittlung für einen Betrieb hat nichts mit dem gemeinnützigkeitsrechtlich erforderlichen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu tun. Sie betrifft nur die Gewinnermittlung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Ergebnis zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht
unterhalten wird. Die Abgabepflicht gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des
Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn braucht deshalb nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden Gewinn übereinzustimmen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden. Unternehmerisch ist jede gewerbliche oder berufliche (selbständige), nachhaltige (d.h. auf Wiederholung angelegte) Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Es ist nicht erforderlich, dass Gewinne erzielt oder angestrebt werden. Auch die Tätigkeit eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern kann unternehmerisch sein. Außerdem schuldet auch der Nichtunternehmer diejenigen Umsatzsteuerbeträge, die er in Rechnungen oder ähnlichen Abrechnungsbelegen gesondert ausgewiesen hat. Auch die Umsatzsteuer wird jährlich veranlagt, beim Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, in denen er die Steuer selbst berechnen muss; gleichzeitig ist die berechnete Vorauszahlung zu leisten. Auch hier erfolgt selbstverständlich die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Jahressteuer. Wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht höher war als 17.500 Euro und er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird (Kleinunternehmer), so
kann das Finanzamt auf Antrag auf die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verzichten. Der Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegen die Erträge eines jeden Gewerbebetriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines Vereins entspricht im Wesentlichen dem oben beschriebenen Unternehmensbegriff, er umfasst jedoch keine Tätigkeiten, die als reine Vermögensverwaltung anzusehen sind. Für das Festsetzungsverfahren gelten die Anmerkungen zur Körperschaftsteuer entsprechend.
Lotteriesteuer
Jede Lotterie oder Ausspielung (Verlosung, Tombola) kann der Lotteriesteuer unterliegen. Steuerbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt (sofern es sich nicht um Geldlotterien handelt) oder bei behördlich genehmigten Lotterien zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Auch die Lotteriesteuer muss angemeldet und gleichzeitig entrichtet werden. Bei den übrigen Steuern (auch solchen, die hier nicht erwähnt sind) gelten auch für steuerbegünstigte Körperschaften die allgemeinen Bestimmungen.
Weitere Erläuterungen zu den verschiedenen Steuern finden Sie in unserem kleinen Steuer-ABC
C. Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften, Berufsverbänden und politischen Parteien
Steuerbegünstigte Körperschaften sowie steuerbefreite Berufsverbände und politische Parteien werden hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Allgemeinen nur alle drei Jahre darauf hin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (noch) gegeben sind. Dies ist aber nur eine Vereinfachungsregelung. Fordert das Finanzamt die Körperschaft auf, die Voraussetzungen für ihre Steuerbefreiung alljährlich nachzuweisen, so ist die Körperschaft zur
jährlichen Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Hat die Körperschaft selbst ein besonderes Interesse daran, alljährlich überprüft zu werden, so darf das Finanzamt dies nicht mit einem Hinweis auf den "normalen" Dreijahresturnus ablehnen.
D. Steuererklärungsvordrucke
Die erforderlichen Steuererklärungsvordrucke erhalten Sie in der benötigten Anzahl bei Ihrem
Finanzamt. Sie können diese Vordrucke kostenlos beim Finanzamt abholen.Das Finanzamt sendet Ihnen die benötigten Vordrucke auf Wunsch auch per Post zu, allerdings ist es hierfür erforderlich, dass Sie zusammen mit der Vordruck-Anforderung einen ausreichend frankierten Rückumschlag einsenden.
Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I
Vereinsdatenbank
Ca. 5.000 Vereine aus Deutschland und Europa sind schon dabei.
Sind Sie auch schon gelistet ?

Kostenlose Kleinanzeigen
Ihre Kleinanzeigen mit Bild. Einfach registrieren und Anzeigen kostenlos aufgeben.

Kostümberater
Was ziehe ich an? Welche Farbe passt zu meinem Typ? Wie ermittele ich die passende Größe?






