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Vereine und Steuern
Steuerliche Pflichten und Empfehlungen
Anmeldung beim Finanzamt
Jeder Verein, der eine steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet, ist gesetzlich verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Solange sich die Aktivitäten des Vereins allerdings darauf beschränken, seinen (ideellen) satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen und er dies aus den ebenfalls satzungsmäßig festgelegten Mitgliederbeiträgen finanziert, entstehen in der Regel keine
Steuerzahlungspflichten. Trotzdem ist der Verein gesetzlich verpflichtet, den an ihn herangetragenen Bitten des
Finanzamts nachzukommen. Auch ohne dass das Finanzamt von sich aus tätig wird, kann es für einen neu gegründeten Verein sinnvoll sein, sich frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Denn in vielen Fällen werden Vereine zu solchen Zwecken gegründet, die zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen berechtigen. Neben der Abgabenordnung enthalten die einkommensteuerlichen Vorschriften genaue Bestimmungen über die steuerbegünstigten Zwecke.
Hierzu gehören die
- gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO
- mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO
- kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO
Besser rechtzeitig anmelden !
Wenn Sie Steuervergünstigungen anstreben, so empfiehlt Ihnen das Finanzamt, dies rechtzeitig zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bei der Anmeldung eines neu gegründeten Vereins benötigt das Finanzamt neben dem ausgefüllten Vordruck "KSt-GU 2a" Kopien der Satzung und des Gründungsprotokolls sowie eine Übersicht mit den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Vorstandsmitglieder. Bitte reichen Sie diese Unterlagen per Post ein. Das Finanzamt berechnet Ihnen keine Gebühren. Im Allgemeinen erhalten Sie rasch Antwort auf die Anmeldung, sollte es einmal etwas länger dauern, so bitten wir hierfür um Ihr Verständnis.
Bei Körperschaften, welche die oben genannten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, kommt es insbesondere auf die genaue und rechtzeitige satzungsmäßige Festlegung des Zwecks und eine exakte Bestimmung über die Vermögensbindung an. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft können Sie dem Text der Mustersatzung entnehmen, die das Bundesfinanzministerium mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung veröffentlicht hat. Die Mustersatzung finden Sie in einem späteren Kapitel dieses Bereiches. Wer eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, ist selbst dafür verantwortlich, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt und dies auch nachweisen kann.
Weitere Meldepflichten (Beispiele)
Vereine (auch nichtrechtsfähige), Stiftungen und andere unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige müssen das Finanzamt innerhalb eines Monats darüber informieren, wenn...
- sich die Zusamensetzung des Vorstands ändert,
- sich ihr Sitz oder der Ort ihrer Geschäftsleitung ändern,
- die Rechtsfähigkeit erworben wird oder verlorengeht,
- die Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird,
- eine für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung aufgehoben oder geändert wird,
- sich andere für die Besteuerung bedeutsame Umstände ändern.
Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter
Die Pflichten, welche die Steuergesetze einer juristischen Person (Verein, Stiftung u.A.) auferlegen, sind von deren gesetzlichen Vertretern zu erfüllen. Dabei sind alle gesetzlichen Vertreter gleichermaßen verpflichtet. Etwa getroffene Aufgabenverteilungen (Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer) wirken im Allgemeinen nur im Innenverhältnis. Solange jemand als gesetzlicher Vertreter in das Vereinsregister eingetragen ist, kann er sich der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht mit der Angabe entziehen, er übe das Amt nicht mehr aus. Hierfür wäre zumindest die Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung erforderlich, die seine Abberufung vom Vorstandsamt beschlossen bzw. seinen Nachfolger gewählt hat. Der Vorstand eines eingetragenen Vereins ist verpflichtet, jede Änderung in seiner Zusammensetzung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Neben den gesetzlichen Vertretern sind die "Verfügungsberechtigten" für die Erfüllung der Pflichten des Vereins verantwortlich. Ist zum Beispiel durch die Satzung eines Vereins festgelegt, dass gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind, besteht aber ein erweiterter Vorstand, dem der Kassenwart angehört und hat der Kassenwart Verfügungsgewalt über das Bankkonto des Vereins, so gehört der Kassenwart im Rahmen seiner Aufgabe ebenfalls zu den verantwortlichen Personen. Verletzen die verantwortlichen Personen die ihnen nach den Steuergesetzen obliegenden Pflichten, so haften sie unter Umständen persönlich für etwaige Steuerausfälle
Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I
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