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Vereine und Steuern

 

 

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke

 

Allgemeines zum steuerlichen Spendenrecht

Wer steuerbegünstigten Körperschaften Zuwendungen macht, kann hierfür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile in Anspruch nehmen. Förderer steuerbegünstigter Körperschaften machen daher mögliche Zuwendungen oftmals von ihrer steuerlichen Berücksichtigung, d.h. von der Erteilung einer Zuwendungsbestätigung abhängig. Da die steuerbegünstigten Körperschaften zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen sind, ist es für diese Körperschaften und ihre gesetzlichen Vertreter von erheblicher Bedeutung, dass ihnen die wesentlichen Bestimmungen über die steuerlichen Voraussetzungen des Spendenabzuges geläufig sind. Denn es ist wichtig zu wissen, ob überhaupt eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vorliegt, wie die Zuwendungsbestätigung auszustellen ist und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen.

Begriff der steuerbegünstigten Zuwendung

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Wertabgaben, die aus dem Einkommen des Spenders zur Förderung der nach einkommensteuerlichen Vorschriften begünstigten Zwecke zugunsten einer spendenbegünstigten Körperschaft geleistet werden. Zu den Zuwendungen, die als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke abzugsfähig sein können, gehören in erster Linie Spenden, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die Mitgliederbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliederbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Wertabgaben in diesem Sinne können sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen sein. Nicht darunter fallen Dienstleistungen - auch unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte - oder die
Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So ist zum Beispiel die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen keine Spende. Hat ein Förderer für eine Leistung, die er gegenüber einer steuerbegünstigten Körperschaft erbracht hat, eine Rechnung erteilt und verzichtet er dann ganz oder teilweise auf deren Begleichung, so ist der erlassene (Teil-)betrag als Geldzuwendung zu behandeln. Zuwendungen müssen freiwillig, d.h. ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung hingegeben werden. Sie können allerdings auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen, z.B. wenn der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung zugesagt hat; dies ist z.B. bei den auf Grund satzungsmäßiger Vorschrift zu entrichtenden Mitgliederbeiträgen der Fall.

Nicht "freiwillig" sind z.B. Zahlungen

  • auf Grund einer Bewährungsauflage,
  • anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens,
  • in Erfüllung eines Vermächtnisses,
  • in Erfüllung der Auflage einer zu steuerbegünstigten Zwecken veranstalteten Lotterie oder Ausspielung.


Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur dann, wenn sie nur der Sache wegen geleistet wird. Sie darf nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils (auch nicht von einem Dritten) gegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen.

Abgrenzung zu anderen Einnahmen

Einnahmen einer Körperschaft, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers dabei nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Die Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende ist grundsätzlich nicht zulässig.

Beispiele:

  • Verkauf von Eintrittskarten für Benefizveranstaltungen
  • Elternbeiträge bei Kinderbetreuungseinrichtungen (gleichgültig, in welcher Höhe),
  • das Büchergeld bei Schulfördervereinen,
  • Schulgelder,
  • Teilnehmergebühren jeder Art,
  • Erlöse aus dem Verkauf gespendeter Sachen,
  • Verkauf von Losen für eine Tombola.


Besonderheiten bei Mitgliederbeiträgen

Mitgliederbeiträge und Umlagen, die an solche Vereine geleistet werden, welche (entweder ausschließlich oder neben anderen Zwecken) die in § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Zwecke (zum Beispiel Heimatpflege und Heimatkunde) fördern, gehören nicht zu den abzugsfähigen Zuwendungen.

Beispiel:
Ein Verein fördert nach seiner Satzung:
a) die Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO),
b) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder
c) sowohl die Entwicklungszusammenarbeit als auch die Heimatpflege und Heimatkunde.

Abzugsfähig sind

  • im Fall a) Spenden und Mitgliederbeiträge,
  • im Fall b) nur Spenden,
  • im Fall c) ebenfalls nur Spenden.

Sind die Mitgliederbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen: bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um Mitgliederbeiträge, sonstige Mitgliederumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.

Besonderheiten bei zweckgebundenen Spenden

Der Spender kann seine Zuwendungen mit einer Zweckbindung versehen, das heißt, dass er dem Spendenempfänger auferlegt, den zugewendeten Betrag für eine vom Spender bestimmte Maßnahme einzusetzen. Die Zweckbindung kann aber zum Beispiel auch dadurch herbeigeführt werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet und öffentlich um Spenden hierfür wirbt. Ergibt sich später im Zuge des Einsatzes der gespendeten Beträge, dass es tatsächlich nicht oder nicht mehr möglich ist, die zweckgebundenen Spenden bestimmungsgemäß einzusetzen, weil es entweder nicht zur Durchführung der geplanten Maßnahme kommt oder weil die Maßnahme "überfinanziert" ist, so müssen zweckgebundene Zuwendungen an die Spender zurückgezahlt und es dürfen insoweit keine Zuwendungsbestätigungen erteilt werden. Werden die Spenden stattdessen für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Maßnahmen verwendet, so kann dies zu den an anderer Stelle beschriebenen Haftungsfolgen führen.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Bei gebrauchten Gegenständen, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen, hat die Wertermittlung vorsichtig zu erfolgen, da der üblicherweise erzielbare Einzelverkaufspreis zumeist sehr gering sein dürfte. Dies gilt insbesondere bei gebrauchter Kleidung. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg bei Spenden für bestimmte Zwecke). Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.

Aufwandsspenden

Obwohl unentgeltliche Leistungen grundsätzlich keine Spenden sind, gibt es hier eine Ausnahme. Aufwendungen, die ein Förderer im Interesse der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gemacht hat, können ihm als Spende bescheinigt werden, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet (sogenannte Aufwandsspenden). Voraussetzung ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt, oder ob er ihn der Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Diese muss ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Die vorstehenden Ausführungen zu den Aufwandsspenden gelten entsprechend, wenn Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird.

Hinweise zur steuerlichen Behandlung des sog. "Sponsoring" bei steuerbegünstigten Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften nehmen zur Finanzierung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben oft die Hilfe von Sponsoren aus der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch. Als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung verpflichten sich die steuerbegünstigten Körperschaften durch entsprechende Vereinbarungen, auf die Tatsache der Unterstützung durch den Sponsor öffentlich hinzuweisen. Verpflichten sich steuerbegünstigte Körperschaften zu entgeltlichen Leistungen, welche nicht in
der unmittelbaren Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke bestehen, so sind solche Tätigkeiten in der Regel als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch darauf festgelegt (vgl. Bundessteuerblatt 1998 Teil 1, Seite 212), dass sie es nicht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansehen will, wenn sich die
Gegenleistung der steuerbegünstigten Körperschaft darin erschöpft, z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder ähnlicher Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinzuweisen. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, aber auch des Emblems oder Logo des Sponsors erfolgen, jedoch ohne besondere Hervorhebung. Wirkt die Körperschaft jedoch an Werbemaßnahmen mit, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Gestattet die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor die Nutzung ihres Namens zu eigenen
Werbezwecken, so liegt hierin kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Beim Sponsor sind die Zahlungen an die steuerbegünstigte Körperschaft in aller Regel als Betriebsausgaben zu behandeln. In diesem Fall ist die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nicht zulässig.

Erteilung der Zuwendungsbestätigung

Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Der Grund für diese strenge Nachweispflicht liegt in Folgendem: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende vom Empfänger auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Im Zeitpunkt der Zuwendung und unter Umständen auch bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Spenders ist die Zuwendung aber möglicherweise noch gar
nicht verwendet, sondern dies geschieht erst später. Aus diesem Grund wird der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empfänger (neben anderen Angaben) ausdrücklich bestätigt, dass er die Zuwendung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden wird. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit - anders als z.B. Belege über Werbungskosten oder andere Sonderausgaben - nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug. Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung bezogen auf den Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, da solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden. Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen (R 10 b.1 Abs. 4 EStR 2005) können Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden; dieses ist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Zuwendungsbestätigung kann nur demjenigen erteilt werden, der die Zuwendung aus seinem Einkommen geleistet hat. Geldbeträge aus Sammlungen unter mehreren Personen, die von einem der Sammlungsteilnehmer oder von einem Beauftragten in einer Summe an eine steuerbegüntigte Körperschaft überwiesen werden, können nicht zur Erteilung einer Zuwendungsbestätigung führen, da der Einzahler den Betrag nicht aus seinem Einkommen geleistet hat und es dem Zuwendungsempfänger nicht bekannt ist, aus wessen Einkommen die Teilbeträge stammen. Diese Handhabung entspricht also derjenigen bei anonymen ("Klingelbeutel-")Sammlungen. Wird der Zuwendungsempfänger über die Herkunft des Betrages getäuscht, so können die gesetzlich festgelegten Haftungsfolgen - unbeschadet möglicher straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung - alle an der Täuschung Beteiligten treffen.

Form der Zuwendungsbestätigung

Für die Zuwendungsbestätigungen hat das Bundesfinanzministerium Vordrucke veröffentlicht, um Schwierigkeiten bei der Abfassung der Bestätigung möglichst auszuschließen.


Vereinfachter Spendennachweis ...


Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die eine Zuwendung empfangen hat und zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, hat dem Spender auf Verlangen grundsätzlich die Bestätigung unter Verwendung der vorgeschriebenen Muster zu erteilen.

... bei Kleinbeträgen ...

Zum Nachweis beim Finanzamt des Spenders wird es bei Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro jedoch aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes vorgelegt wird.

... und bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen

Der vereinfachte Spendennachweis kann außerdem bei Spenden auf bestimmte, zur Hilfe in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden. In diesen Fällen besteht keine betragsmäßige Begrenzung.

Voraussetzungen:
Dieses vereinfachte Verfahren ist nur anwendbar, wenn

a) der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

b) der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbegünstigte Körperschaft ist (z.B. gemeinnütziger Verein), die steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer ("Anerkennung" als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende
oder einen Mitgliederbeitrag handelt.

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muss zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind.

Höhe des Spendenabzugs

Der Spender kann die Ausgaben für spendenbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen bei seiner Einkommensteuer absetzen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Abziehbare Zuwendungen, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen zeitlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzuziehen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Nach § 63 Abs. 3 der Abgabenordnung haben steuerbegünstigte Körperschaften den Nachweis über ihre tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auch bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen werden nach § 50 Abs. 4 EStDV bestimmte Anforderungen an den buch- und belegmäßigen Nachweis der Zuwendungen bei den gemeinnützigen Zuwendungsempfängern gestellt: Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachspenden und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, auf welcher Grundlage die Körperschaft den Wert der Zuwendung bestätigt/ermittelt hat. Die Dauer der Aufbewahrung beträgt wie bei den Buchführungsunterlagen zehn Jahre. Auf die Einhaltung der vorstehend genannten Pflichten sollte unbedingt geachtet werden, da Verstöße den Verlust der Gemeinnützigkeit und die Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes usw. zur Folge haben können

Quelle: © 2008 Vereine und Steuern - Finanzamt für Körperschaften I


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