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Ehrenamtliche Tätigkeiten und Spendenabzug
Hilfen für Helfer Gesetz
Rund um die Besteuerung der Vereine und seiner Mitglieder hat sich im letzten Steuerjahr so einiges abgespielt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - auch "Hilfen für Helfer-Gesetz" genannt - wird vor allem die Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten allgemein verbessert (Anhebung der steuerfreien "Übungsleiterpauschale" und Einführung einer ergänzenden neuen Steuerbefreiung für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten).
Auch die steuerliche Abziehbarkeit von Spenden und Mitgliederbeiträgen stellt das Gesetz auf neue Grundlagen. Dabei hat sich der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, die Spendenbereitschaft der Bürger durch eine Erleichterung des Spendenabzugs stärker zu fördern, bürokratische Hürden abzubauen und die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an Organisationen mit förderwürdigen Zwecken großzügiger als bisher zu gestalten.
Das Gesetz wurde zwar erst am 10.10.2007 veröffentlicht, dennoch gilt es rückwirkend seit dem 1.1.2007.
Die Neuerungen im Überblick
§ 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterfreibetrag:
Der Steuerfreibetrag ist auf 2.100 Euro jährlich angehoben worden.
NEU: § 3 Nr. 26a EStG – Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten
Zusätzlich wurde eine ähnliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 Euro im Jahr für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten eingeführt, die nicht die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag erfüllen. Die Befreiung erhalten Vereinsvorsitzende, Kassierer, Platzwarte usw. in gemeinnützigen Vereinen genauso wie die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer nach § 1835a BGB.
§ 10b Abs. 1 EStG – Spendenabzug:
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug ist angehoben worden.
Einheitlich sind künftig insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) für alle förderungswürdigen Zwecke abzugsfähig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich aus allen erzielten Bruttoeinnahmen abzüglich der jeweiligen Betriebsausgaben oder Werbungskosten zusammen.
Darüber hinaus ist der sog. Spendenvortrag beibehalten worden. Zuwendungen, die in einem Veranlagungsjahr den abziehbaren Höchstbetrag übersteigen, können zeitlich unbegrenzt auf die Folgejahre vorgetragen werden. Weggefallen ist dagegen die (bisher schon nicht umfassende) Möglichkeit des Spendenrücktrags auf vorangegangene Jahre.
§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG – Spendenhaftung:
Die Haftung für unrichtige Bestätigungen oder zweckwidrige Verwendung wird auf 30 % des zugewendeten Betrages gesenkt.
§ 10b Abs. 1a EStG – Stiftungen: Rund 1.134 neue rechtsfähige Stiftungen in 2007 leisten gemeinnützige Arbeit in vielfältigen Bereichen.
Sie können sich nun mehr Zuwendungen erhoffen, denn künftig sind Zuwendungen in das Kapital einer Stiftung (auch außerhalb einer Neugründung) – zusätzlich zum Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte –, bis zu einer Million Euro steuerlich abziehbar. Dieser Höchstbetrag kann innerhalb eines 10 Jahres-Zeitraums aber nur einmal in Anspruch genommen werden.
§§ 52 bis 54 AO – Einheit der steuer- und der spendenbegünstigten Zwecke:
Die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung und die spendenbegünstigten Zwecke (bisher in § 10b EStG geregelt) sind - mit einer Ausnahme für Mitgliedsbeiträge – in Einklang gebracht worden. Die Zuwendungen an Körperschaften, die sich die Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke zum Ziel gesetzt haben (abgeschlossener Katalog), berechtigen nunmehr grundsätzlich auch zum Spendenabzug.
Im neuen Spendenabzugsrecht wird nur noch von Zuwendungen gesprochen. Darunter fallen künftig sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen.
Mitgliedsbeiträge an Empfänger, die unter anderem
- dem Sport,
- der kulturellen Betätigungen (Vereine, die der reinen Freizeitgestaltung dienen),
- der Heimatpflege und Heimatkunde,
- der Förderung der Tier- und Pflanzenzucht,
- der Kleingärtnerei
- dem traditionellen Brauchtum (einschließlich Karneval, Fastnacht, Fasching)
- der Soldaten- und Reservistenbetreuung
- dem Amateurfunk
- dem Modellflug sowie
- dem Hundesport
dienen, sind nicht als steuerlich abzugsfähige Zuwendungen anzusehen. Diese Einschränkung gilt aber nur für die geleisteten Mitgliedsbeiträge, nicht jedoch für eine getätigte Spende an solche Vereine.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV:
Als Nachweis für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ist eine formelle Zuwendungsbestätigung des Empfängers notwendig, wenn die Einzelspende 200 Euro übersteigt. Bis zu diesem Betrag reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, d.h. Kontoauszug und Durchschrift des Überweisungsträgers, aus.
In Katastrophenfällen (z.B. Orkan, Erdbeben, Flut) reicht dagegen immer – also auch dann, wenn die Zuwendung 200 Euro überschreitet – der Nachweis des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus, wenn die Zuwendung innerhalb des von der Finanzbehörde bestimmten Zeitraums auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto erfolgt.
§ 64 Abs. 3 AO – Freibetrag für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Die Besteuerungsgrenze wird auf 35.000 Euro angehoben.
Für die Umsatzbesteuerung tritt die neue Grenze erst ab dem 1.1.2008 in Kraft.
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