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Teilnahme von Fahrzeugen
an Brauchtumsveranstaltungen ( Karneval )
Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr in Nordrhein-Westfalen stellt auch an Fahrzeuge , die zur Teilnahme an örtlichen Brauchtumsveranstaltungen vorgesehen sind, sicherheitstechnische Anforderungen. Als Nachweis, über die Vorschriftsmäßigkeit eines derartigen Fahrzeuges, ist ein Sachverständigengutachten eines amtl. anerk. Sachverständigen vorgesehen. Dieses Gutachten wird für Fahrzeuge erforderlich, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind und somit weder einen Fahrzeugschein, noch eine Betriebserlaubnis oder ein Gutachten gemäß § 18 StVZO besitzen. Sollten die vom Gesetzgeber geforderten Fahrzeugabmessungen überschritten werden, so ist ebenfalls dieses Gutachten erforderlich. Die technischen Prüfstellen möchten die Betreiber dieser Fahrzeuge deshalb rechtzeitig auf die vom Ministerium vorgesehenen Anforderungen hinweisen. Dazu sind nachstehend einige Stichpunkte genannt.
Anmerkungen zur Beschaffenheit der Fahrzeuge, die zum Einsatz
auf Brauchtumsveranstaltungen vorgesehen sind
- Bremsvorrichtungen
Grundsätzlich gelten hier die Vorschriften des § 41 StVZO und hier insbesondere auch die Ausnahmen gem. Absatz 11, wonach an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m und einer Achslast von nicht mehr als 3 t unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Bremse verzichtet werden kann. Sofern gem. § 41 StVZO eine Bremsvorrichtung vorgeschrieben ist, müssen die Anhänger ansonsten mit einer funktionsfähigen Bremsanlage ausgerüstet sein. Die sogenannte Fallbremse gilt nicht als Feststellbremse. Es wurde ausreichend dargelegt, dass ca. 90 % der Fahrzeuge ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachgerüstet werden können. Auf Grund der Kurzfristigkeit wurden zwar einmalig Kompromisse zugelassen, jedoch wurden die Vereine durch Festlegung im Gutachten auf die Nachrüstpflicht im Folgejahr hingewiesen.
- Verbindungseinrichtungen
Die Verbindungseinrichtungen (Anhängerkupplung, Zugdeichsel oder Zuggabel) müssen
sich im Originalzustand befinden. Ist dies aus aufbautechnischen Gründen nicht möglich,
so sollte vor einer Änderung die nächstgelegene TÜV-Prüfstelle eingeschaltet werden. Die
Zugeinrichtung ist auf festen Sitz hin zu prüfen. Stark verbogene oder gerissene
Zugeinrichtungen sind aus sicherheitstechnischen Gründen auszutauschen.
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Die Fahrzeuge müssen hinten für die zulässige Fahrgeschwindigkeit (für An- und Abfahrt)
gekennzeichnet sein. Sie wird vom Prüfer in der Regel auf 25 km/h festgelegt.
- Räder
Auf Beschädigungen der Räder, Radlager und Reifen ist zu achten. Die Radmuttern sind
auf festen Sitz hin zu prüfen.
- Einschlagbegrenzung
Besteht bei Fahrzeugen mit Drehschemellenkung Kippgefahr (Aufbauhöhe, Schwerpunkt,
Aufbaugewicht usw.) oder werden Personen befördert, so ist der Lenkeinschlag auf 60
Grad bezogen auf die Geradeausstellung zu begrenzen. Die Schrauben des Drehkranzes
sind auf festen Sitz hin zu prüfen. Die Federung der Achsen darf nicht gebrochen sein.
- Personenbeförderung
Fahrzeuge, auf denen während der Veranstaltung Personen befördert werden sollen,
müssen mit rutschfesten und sicheren Stellflächen, Haltevorrichtungen, Geländer bzw.
Brüstungen und Ein bzw. Ausstiegen in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschriften
ausgerüstet sein. Brüstungsmindesthöhe ist 1000 mm. Ist ein Fahrzeug ausschließlich zur
Kinderbeförderung vorgesehen (z.B. Kinderprinzenwagen), so kann diese auch niedriger
sein (z.B. 800 mm). Ein- und Ausstiege sollen möglichst hinten sein, auf keinen Fall
jedoch an der Vorderseite eines Anhängers.
- Fahrzeug-Ident-Nummer
Die Fahrzeug-Ident-Nummer ist für die Überprüfung freizulegen. Sie ist üblicherweise vorne
rechts im Rahmen oder im Bereich des Drehschemels eingeschlagen.
- Aufbau
Alle Fahrzeugaufbauten müssen fest und sicher angebracht sein. Der Aufbau darf keine
scharfkantigen Bauteile aufweisen. Kanten und Ecken müssen deshalb einen
Abrundungsradius von 2.5 mm besitzen. Damit keine Personen unter das Fahrzeug
gelangen können, darf der Seitenschutz nicht höher als 300 mm von der
Fahrbahnoberfläche angebracht sein. Für die Sicherung der gelenkten vorderen Räder
bietet sich eine feste Verkleidung an, die am Drehkranz befestigt wird.
- Zugmaschine
Soll ein Anhänger ohne eigene Betriebsbremsanlage (gilt nur für Anhänger bis 3000 kg
Gesamtgewicht) hinter einer Zugmaschine betrieben werden, so muss die Summe der
gebremsten Radlasten des Zugfahrzeugs das Doppelte des tatsächlichen
Anhängergewichtes betragen.
- 6km/h-Fahrzeuge
Es wurde Einigung erzielt, dass Rasenmähertraktoren in der Regel nicht für Brauchtumsveranstaltungen zugelassen werden können, da keine Angaben zu Bremsverhalten, Anhängelast, etc. für diese Fahrzeuge vorliegen.
- Pferdefuhrwerke
Es besteht Einigkeit, dass hier eine Sichtprüfung hinsichtlich der Verkehrssicherheit vorgenommen werden soll.
- Versicherungsnachweise
Versicherungsnachweise sollen immer dann vorgelegt werden, wenn Fahrzeuge bisher nicht versichert sind oder nicht gemäß dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden.
- Haftungserklärung
Die gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 29 / 46 StVO geforderte Erklärung ist nicht haltbar. Vorgeschlagen wird das von der Stadt Bonn entworfene und mit dem Ministerium abgestimmte Muster.
Liegt eine Betriebserlaubnis für ein Brauchtumsfahrzeug vor kann ein Gutachten entfallen, sofern das für den Verwendungsort zuständige Straßenverkehrsamt / Ordnungsamt dies nicht anders bestimmt.
Liegt eine Betriebserlaubnis nicht vor, ist ein Gutachten des TÜV (nicht DEKRA oder andere) unbedingt erforderlich. Ein Gutachten wird nur auf Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Wunsch des Vereins erstellt.
Die erste Erstellung eines Gutachtens. umfasst die Prüfung des Gesamtzustandes des Fahrzeugs. Dieses Gutachten hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Monat der Erstellung. Nach diesem Jahr wird in jährlichem Abstand eine Wiederholungsprüfung durchgeführt. Diese Wiederholungsprüfung umfasst die Kontrolle der Verkehrssicherheit - und hier besonders die
Überprüfung der Bremsen, Bremsleitungen, Achsen, Deichsel und des Zustandes der Bereifung. Auch die Wiederholungsprüfung hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Monat der Erstellung und muss dann neu durchgeführt werden.
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